Koalition verständigt sich auf Gesetzentwurf zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen
Die Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen hat sich auf den Text eines Gesetzentwurfs verständigt, der jetzt in den drei Fraktionen beschlossen werden soll. Damit werden die parlamentarische Beratung und Verabschiedung ab September möglich. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Zu der Verständigung erklärt Tobias Krull, kommunalpolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion: „Bereits im November des letzten Jahres haben wir öffentlich erklärt, dass es unser Wille ist, die Bürger und die Kommunen von den Straßenausbaubeiträgen zu entlasten. Die Finanzierung der Abschaffung erfolgt dabei ohne Steuererhöhungen, das war uns besonders wichtig. Es handelt sich um einen tragfähigen Kompromiss, auch im Sinne der Bürger. Das längere Ringen darum hat sich gelohnt.“
„Ich bedanke mich bei den zahlreichen Bürgerinitiativen im ganzen Land für die Unterstützung“, so der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Fraktion, Rüdiger Erben. „Jetzt bekommen wir eine Stichtagsregelung, die sicherstellt, dass niemand für nicht abgeschlossene oder neue Straßenbauvorhaben Beiträge zahlen muss. Gleichzeitig bleiben Städte und Gemeinden handlungsfähig und können weiter in den Straßenbau investieren.“
„Den Straßenausbaubeiträgen fehlt die gesellschaftliche Akzeptanz im Land. Sie führten oft zu nicht nachvollziehbaren Härten“, sagt Olaf Meister, finanzpolitischer Sprecher der Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen. „Mit der Abschaffung wird die Finanzierung des kommunalen Straßenbaus unbürokratisch, gerecht und verlässlich. Unsere Kommunen erhalten mit der Erstattung und zukünftigen Pauschale Planungssicherheit.“
Das sind die wichtigsten Regelungen des neuen Gesetzes:
- Mit der Neuregelung werden das Kommunalabgabengesetz, das Kommunalverfassungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz geändert.
- Straßenausbaubeiträge werden rückwirkend zum 1. Januar 2020 abgeschafft. Die weitere Erhebung von Beiträgen ist nicht zulässig. Es bleibt allerdings bei den Erschließungsbeiträgen nach Baugesetzbuch.
- Beiträge für abgeschlossene Baumaßnahmen können nur dann erhoben werden, wenn die Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist. Maßgeblich dafür ist der Abschluss der Straßenausbaumaßnahme und die Prüfung der Schlussrechnung durch die Gemeinde. Die Gemeinden können auf Beiträge für diese abgeschlossenen Maßnahmen allerdings verzichten.
- Wenn Bürgerinnen und Bürger schon bezahlt haben, obwohl die Beitragspflicht nicht bis zum 31. Dezember 2019 entstanden war, muss die Gemeinde diese Beiträge erstatten, spätestens bis zum 31. Dezember 2021.
- Den Kostenanteil, der jetzt nicht mehr durch Straßenausbaubeiträge gedeckt wird, übernimmt das Land, soweit die Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2020 entstanden ist.
- Für alle laufenden Maßnahmen – auch solche, die baulich schon abgeschlossen sind, bei denen die Beitragspflicht aber nicht bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist – und für Maßnahmen, die bis einschließlich 8. Juli 2020 begonnen werden, wird den Gemeinden der nach bisherigem Recht von den Anliegern zu tragende Beitrag durch das Land erstattet.
- Für zukünftige Straßenbauvorhaben stellt das Land pauschal 15 Millionen Euro zur Verfügung, um für die Gemeinden den Wegfall der Straßenausbaubeiträge auszugleichen.