Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (SED-UnBerG)
Aktuell wird im politischen Raum das Auslaufen der Fristen für Entschädigungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen diskutiert. Dazu erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt, Jens Kolze:
„Wem in der ehemaligen DDR Unrecht widerfahren ist, beispielsweise durch rechtsstaatswidrige Inhaftierung, politisch bedingte Nachteile im Rahmen der Ausbildung oder im Beruf und wer dadurch Schaden erlitten hat, dem können nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen Ansprüche auf Nachteilsausgleich zustehen.
Nach aktueller Gesetzeslage läuft die Frist für das Geltendmachen der Ansprüche zum 31. Dezember 2019 aus. Wenngleich die Zahl der Antragsteller bzw. Antragsberechtigten immer geringer wird, halten wir es für das richtige Signal zumindest über eine Verlängerung der Fristen nachzudenken. Ob eine gänzliche Entfristung zielführend ist, ist derzeit Gegenstand parlamentarischer Beratungen.
Aus Sachsen und Thüringen gibt es bereits eine Bundesratsinitiative zur Verbesserung der Lage von Heimkindern nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Wir können uns gut vorstellen die Kollegen aus den Nachbarbundesländern hierbei zu unterstützen.
Um das erlittene Unrecht auch nachfolgenden Generationen im Bewusstsein zu erhalten, sprechen wir uns ausdrücklich für eine gesunde Erinnerungskultur aus. Im Zuge dessen wird die CDU-Fraktion zum Novemberplenum eine Aktuelle Debatte zu dem Thema ‚25 Jahre SED-Unrechtsbereinigungsgesetze‛ beantragen.“
Hintergrund:
Bei den SED-UnBerG wird in drei verschiedenen Gesetzen unterschieden. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (1. SED-UnBerG), das Verwaltungsrechtliche und Berufliche Rehabilitierungsgesetz (2. SED-UnBerG) und das Gesetz über eine besondere Zuwendung für Haftopfer, die sog. „Opferrente“ (3. SED-UnBerG). Das 1. SED-UnberG ist am 4. November 1992 in Kraft getreten und wird dieses Jahr somit 25 Jahre alt.