Schröder: Erhalt alter Bausubstanz setzt ihre Nutzbarkeit voraus
Nach einer Veranstaltung der CDU-Landtagsfraktion von Sachsen-Anhalt zum Thema: „Denkmalschutz in Sachsen-Anhalt – Fluch und Segen?“ erklären der Vorsitzende, André Schröder, sowie der Sprecher der Arbeitsgruppe Landesentwicklung und Verkehr, Frank Scheurell:
„Das Denkmalschutzrecht in Sachsen-Anhalt hat zu lange nicht die politische Aufmerksamkeit erhalten, die es verdient. Das hat sich in der Diskussion ganz deutlich gezeigt. Es hat sich ein Zustand etabliert, bei dem die Interessen von Kommunen, Eigentümern und Bauherren nicht hinreichend berücksichtigt werden. Das sollte sich ändern, wenn wir den Stadtumbauprozess weiter erfolgreich fortsetzen wollen.
Für die CDU-Fraktion ist klar: Nach 25 Jahren Denkmalschutz hat sich das Gesicht unserer Städte und Gemeinden sehr positiv verändert. Der jahrzehntelange Reparaturstau an Dächern und Fassaden ist Geschichte. Aber um so viel alte Bausubstanz auf Dauer er- und unterhalten zu können, müssen wir trotz Denkmalschutz Denkmale auch wirtschaftlich nutzbar machen. Wichtiger noch als ein Denkmalstatus sind das bauliche Erscheinungsbild und die Attraktivität des Wohnraums vor Ort.
Unsere Überlegungen für eine Novellierung des Denkmalschutzrechts in Sachsen-Anhalt betreffen folgende Punkte:
1. Die schnellstmögliche Erstellung eines verbindlichen und kostenlos jedermann zugänglichen Denkmalverzeichnisses, insbesondere für Baudenkmale und bewegliche Denkmale.
2. Der gewollte Prozess der Digitalisierung der Denkmalliste soll auch zu einer Überprüfung und anschließender Reduzierung der Anzahl der Denkmale im Land genutzt werden.
3. Zeitraum und Kostenrahmen insbesondere bei Grabungen zu bisher unbekannten, neu entdeckten Denkmalen, werden verlässlicher geregelt.
4. Kostenübernahmen für denkmalpflegerische Untersuchungen und Dokumentationen durch Eigentümer richten sich nach dem Grundstücks-wert bzw. dem beabsichtigten Bauvorhaben.
5. Der Umfang der die Denkmalfähigkeit begründenden Kriterien (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG LSA) wird reduziert, um der Gefahr einer „konturlosen Weite“ des Denkmalbegriffs vorzubeugen und die eng formulierten Legaldefinitionen (§ 2 Abs. 2 DSchG LSA) werden im Sinne flexiblerer Handhabungsmöglichkeiten vor Ort gelockert.
6. Die Bedeutung besonderer Kulturdenkmale in Sachsen-Anhalt wird auch im Denkmalschutzrecht des Landes besonders hervorgehoben (Kategorisierung).
7. Im Interesse einer noch wirksameren Vermittlung zwischen Nutzungs- und Erhaltungsinteressen finden Vertreter von Wohnungseigentümern und staatlichem Hochbau verbindlich Berücksichtigung im Denkmalrat (§ 6 Abs. 3 DSchG LSA) bei der obersten Denkmalschutzbehörde.
8. Die Verantwortung der Eigentümer für die Erhaltung eines Kulturdenkmals wird durch eine sprachliche Präzisierung der Zumutbarkeitsklausel (§ 9 Abs. 2 DSchG LSA) entsprechend (Wirtschaftlichkeitskriterium) klarer als bisher gefasst.
9. Für Gebäude, deren Errichtung weniger als 65 Jahre zurückliegt, gelten erhöhte Eintragungshürden.
Die CDU-Fraktion wird sich über die Wahlperiode hinaus, um Mehrheiten zur Umsetzung ihrer Vorschläge bemühen. Entsprechende Forderungen werden auch im Wahlprogramm der Partei berücksichtigt.“