Novellierung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) im Einklang mit dem Landesverfassungsgesetz
Das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalts hat mit Urteil vom 11. November des letzten Jahres einzelne Regelungen des SOG für verfassungswidrig beanstandet, die Novelle aber in großen Teilen bestätigt. Hierzu erklärt der innenpolitische Sprecher der CDU-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt, Jens Kolze:
„Die in der letzten Novelle von den Koalitionsfraktionen CDU und SPD in Umsetzung der Koalitionsvereinbarung vorgesehenen Ermächtigungs-grundlagen
• zur Videoaufzeichnung bei Anhalte- und Kontrollsituationen,
• zu Untersuchungspflichten bei möglicher Infektionsübertragung nach baden-württembergischen Regelungsvorbild,
• zur Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen
• und der zum Schutz von Polizisten bei Personen- und Fahrzeugkontrollen eingeführten Befugnis zum Anfertigen von Bildaufzeichnungen,
hat das Landesverfassungsgericht unter der Maßgabe gebilligt, dass hier bis zum 31. Dezember dieses Jahres verfassungskonforme Neuregelungen geschaffen werden. Bis dahin sind diese beanstandeten Vorschriften nur noch nach Maßgabe des Urteils anwendbar. Wir sind daher aufgefordert, hier nachzubessern, was wir mit der vorliegenden Novellierung tun wollen.
Die in der letzten Änderung des Polizeigesetzes von den Koalitionsfraktionen vorgesehene Befugnis zur Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen, bei der die Grünen und die LINKEN die Abschaltung des Handynetzes bei Antinazidemonstrationen oder die anschließende Auswertung von Handy-Daten befürchtet haben, wurde vom Landesverfassungsgericht nicht beanstandet. Der Anwendungsfall dieser Befugnis ist eben nicht die Antinazidemo, sondern die Verhinderung der Fernzündung eines Sprengsatzes per Mobilfunkgerät oder die Unterbrechung der Kommunikationswege des Täters bei einer Geiselnahme.
Für nichtig erklärt hat das Landesverfassungsgericht die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung und die Ermächtigung, für bestimmte öffentliche Bereiche zu bestimmten Zeiten den Verkauf und Genuss alkoholischer Getränke und das Mitsichführen von Glasgetränkebehältnissen zu verbieten.
Zur Quellen-TKÜ nur so viel: Richtig ist, dass wir derzeit nicht die entsprechenden technischen Voraussetzungen an der Hand haben und damit nach den Ausführungen des Landesverfassungsgerichts eine verantwortliche Rechtsgüterabwägung nicht möglich ist. Das Urteil des Landesverfassungsgerichts verdeutlicht uns aber auch, dass wir hier eine Sicherheitslücke haben. Wir brauchen schnellstmöglich eine solche Software. Mögliche Anschläge könnten gegebenenfalls nicht verhindert werden, weil verschlüsselter Kommunikation nicht gefolgt werden kann. Das ist für die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger nicht hinnehmbar. Hier sehen wir für die Zukunft Handlungsbedarf. Die Koalitionsfraktionen sehen die Notwendigkeit der Streichung der für verfassungswidrig und nichtig erklärten Ermächtigungsgrundlagen für eine Quellen-TKÜ und zur Ausweisung von Konsum- und Verkaufsverbotszonen. In der nunmehr eingebrachten Novelle sind diese daher auch nicht mehr enthalten.
Mit der erneuten Novellierung des Polizeigesetzes wollen wir den Maßgaben des Landesverfassungsgerichts Rechnung tragen, jedoch aber auch den Interessen der Bürgerinnen und Bürger an einer wirksamen und modernen Gefahrenabwehr und den Erfordernissen der polizeilichen und sicherheitsbehördlichen Praxis gerecht werden.“