Leimbach: Urteil zeigt das Funktionieren der Tierschutzüberwachung und bestärkt die amtlichen Veterinäre
Zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg zu den Kastenständen vom 24. November 2015 erklärt der umweltpolitische Sprecher der CDU-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt, Thomas Leimbach:
„Die CDU-Landtagsfraktion begrüßt, dass die Auslegung der Amtsveterinäre im Land in Bezug auf die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bestätigt wurde. Dies soll weiterhin die Behörden in Sachsen-Anhalt ermuntern, konsequent gegen Verstöße im Tierschutzrecht vorzugehen. Dazu gehört auch eine angemessene Sanktionierung in Form von Zwangsgeldern bei wiederholten Verstößen, die ebenfalls bestätigt wurde.
Dieses Urteil wurde vom CDU-geführten Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, dem Landesverwaltungsamt sowie mit dem Landkreis Jerichower Land gemeinsam erkämpft. Genau von den Behörden, die von der Opposition – durch den Gesetzentwurf zum Verbandsklagerecht – oft als Teil des Problems bei einzelnen kritikwürdigen Haltungsbedingungen bezeichnet werden.
Bündnis 90/Die Grünen setzen sich gern selbst als einzige Tierschutzgaranten im Land in Szene. Sie werfen den Behörden, die gegen Verstöße im Tierschutzrecht aktiv vorgehen, Unfähigkeit, Untätigkeit sowie Kollaboration mit den schlimmsten Tierhaltern und Desinteresse am Tierwohl vor und kritisieren regelmäßig die behördlichen Entscheidungen.
Vor diesem Hintergrund ist es geradezu eine Farce, dass die Grünen die Entscheidung des Magdeburger Oberverwaltungsgerichts, für die sich die von der Opposition ständig kritisierten Behörden stark gemacht haben, nun als einen ‚Durchbruch für mehr Tierschutz‛ bezeichnen.
Als CDU-Fraktion haben wir stets Vertrauen in unsere Behörden gesetzt und diese immer darin bestärkt, geltendes Tierschutzrecht durch Kontrollen umzusetzen. Aus diesem Grund haben wir ein Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine auch immer entschieden abgelehnt, da es keinen echten Mehrwert bringen und stattdessen unsere Behörden unter einen Generalverdacht stellen würde. Dass ein solcher Generalverdacht unsinnig ist, bestätigt nun auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg.“