Verjährungshöchstfrist schafft Klarheit und Rechtsfrieden
Der Landtag hat das Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften beschlossen. Hierzu erklärt Jens Kolze, innenpolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion von Sachsen-Anhalt:
„Um es ganz deutlich zu sagen: Mit der 10-jährigen Verjährungshöchstfrist, die die Koalitionsfraktionen bei der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes eingeführt haben, schaffen wir Klarheit und Rechtsfrieden. Diese Verjährungshöchstfrist eröffnet allen Beitragsschuldnern Klarheit darüber, wann sie mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen brauchen. Schauen Sie in andere Bundesländer. Wir schaffen in Sachsen-Anhalt eine im Vergleich mit anderen Bundesländern sehr kurze Verjährungsregelung für den Vorteilsausgleich.
Gleichwohl haben wir die Bedenken der kommunalen Familie und der Aufgabenträger berücksichtigt. Wir haben drohende Einnahmeausfälle bei den kommunalen Aufgabenträgern nicht aus den Augen verloren und daher eine rechtlich vertretbare Möglichkeit der Einnahmebeschaffung für diese sogenannten Altfälle geschaffen, um insbesondere einen Gebührenanstieg für die Bürgerinnen und Bürger oder eine Geltendmachung über das Finanzausgleichsgesetz (FAG) zu verhindern. Wir dürfen eben auch nicht vergessen, dass eine wirksame und rechtssichere Beitragserhebung im leitungsgebundenen Recht erst seit dem Jahr 2002 möglich war. Beim sogenannten Herstellungsbeitrag II war eine rechtssichere und
obligatorische Erhebung erst ab 2009 möglich.
Die Regelung der materiellen Ausschlussfrist und die Übergangsregelung, nach der noch bis Ende nächsten Jahres entsprechende Beiträge erhoben werden können, sind ein guter Kompromiss. Ein guter Kompromiss ist auch die von den Koalitionsfraktionen durch Änderungsantrag eingearbeitete rechtliche Regelung für die in die öffentliche Diskussion in Fokus gerückten Nacherhebungsfälle. Auch hier haben wir eine Anregung der kommunalen Spitzenverbände rechtssicher umgesetzt. Beitragspflichtige, die auf Grundlage einer unwirksamen Satzung bestandskräftig zu Beiträgen herangezogen worden sind, müssen nicht erneut zu Beiträgen herangezogen werden.
Weiterhin haben die Koalitionsfraktionen die Anregung zahlreicher Anzuhörender aufgegriffen und, wie in vielen anderen Bundesländern auch, die Möglichkeit der degressiven Gebührenbemessung auf den Abfallbereich erweitert. Dem im Abfallrecht verankerten Ziel der Abfallminderung wird hierdurch nicht widersprochen. Eine degressive Gebührenbemessung im Abfallbereich hat den Vorteil, dass bei der Entleerung unterschiedlich großer Abfallgefäße entstehende Kosten präziser abgebildet werden können.“