Stadelmann: Unser Naturschutzgesetz wird effizienter!
Auf der heutigen Sitzung des Landtages haben die Regierungsfraktionen von CDU und SPD eine Novelle des Naturschutzgesetzes eingebracht.
Dazu erklärt Jürgen Stadelmann, umweltpolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion: „Investitionsvorhaben und andere bauliche Maßnahmen gehen zumeist mit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einher. Diese Vorhaben definiert das Naturschutzrecht als Eingriff und verpflichtet den jeweiligen Verursacher zur Vermeidung der Beeinträchtigungen bzw. zu Kompensationsleistungen. Eingriffe in die Natur sind aber zum Teil kurzfristig nötig, beispielsweise bei Hochwasserschutzmaßnahmen. Die Änderung des § 10 – Verfahren bei Eingriffen in Natur und Landschaft – soll ermöglichen, dass der Eingriff bei Hochwasserschutzmaßnahmen im Falle von öffentlich-rechtlichen Auftraggebern, zunächst ohne festgestellte Kompensation zügig erfolgen kann, weil man hier mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass Ausgleich oder Ersatz in jedem Fall wie gesetzlich vorgeschrieben erfolgen werden. Damit wird der Schutz von Leben und Gut der Menschen beschleunigt, die naturschutzfachlichen Maßnahmen nur zeitlich verschoben – ohne qualitative Abstriche.“
Eine weitere Änderung betrifft den § 20 – Biosphärenreservate. Dazu erklärt Ralf Bergmann, umweltpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion: „Mit der Änderung zur Ausweisung eines Biosphärenreservats nach Landesrecht wird klargestellt, dass neben den Kriterien des Bundesnaturschutzgesetzes die Kriterien des MAB-Nationalkomitees zu erfüllen sind. Es handelt sich dabei um insgesamt 40 strukturelle und funktionale Antrags- und Bewertungskriterien, die anspruchsvoll sind und eine hochwertige Arbeit der Biosphärenreservatsverwaltung voraussetzen, welche auch Aspekte der Regionalentwicklung beinhalten. Vom Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz werden diese Kriterien bereits erfüllt. Für die UNESCO-Anerkennung sehen wir die Chance, dass das Biosphärenreservat nach Landesrecht durch seine wertvolle Arbeit für die Region überzeugen wird.“
Beide Sprecher weiter: „In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die Umsetzung des Naturschutzrechts einige Schwächen hat, die wir mit unserer Gesetzesinitiative abstellen wollen. Wir wollen darüber hinaus die Inanspruchnahme von Ökokonten, die Übertragung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Dritte, und die Planungssicherheit von Investoren bei vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen verbessern. Insgesamt werden die vorgeschlagenen Änderungen die Umsetzung des Naturschutzes in Sachsen-Anhalt erleichtern. Dadurch ergibt sich eine Win-Win-Situation für Investoren und die Umwelt.“
Zu den Änderungen im Einzelnen (Zu § 7 Abs. 2)
Im Bundesnaturschutzgesetz ist geregelt, wie der funktionale Zusammenhang einer Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme aussehen muss. Die Bewertung erfolgt durch ein anerkannt transparentes Punktesystem; die sogenannten Öko-Punkte. Ein Punkt ist ein Punkt in diesem System. Deshalb sollen Ökokontomaßnahmen, die die Bedingungen der Ökokontoverordnung erfüllen, zur Kompensation von Eingriffen verwendet werden, da diese auf fachlicher Grundlage entwickelt wurden. Für die Anerkennung von Ökokontomaßnahmen als Kompensation für Beeinträchtigungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist derzeit eine zusätzliche Prüfung in Zulassungsverfahren erforderlich, die wir für überflüssig halten. Durch den Wegfall der zusätzlichen Prüfung wird das Verfahren beschleunigt und der Verwaltungsaufwand gesenkt.
Effizienzsteigerungen sollen dahingehend erreicht werden, dass die Zulassungsbehörde neben dem Eingriff und der Kompensation auch die Übertragung der Kompensationspflicht auf Dritte wie z.B. die anerkannten Flächenagenturen, genehmigt (Zu § 7 Abs. 3). Dabei ist die Genehmigung durch das Ministerium überflüssig, da dieses bereits zuvor die generelle Übertragbarkeit auf diese Institutionen anerkannt hat. Die Änderung beschleunigt das Verfahren der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Auch die Rahmenbedingungen für Investoren sollen verbessert werden, indem Vorhabenträger sich vorzeitig ihre Ausgleichsmaßnahme anerkennen lassen können. (Zu § 7 Abs. 4) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind bisher weitestgehend daran gescheitert, dass die Zulassungsbehörde auf das Hauptverfahren verwiesen hat. Mit der Regelung, dass die Zulassungsbehörde die Verwendbarkeit vor der Eröffnung des Verfahrens zu erklären hat, wenn diese fachlich geeignet ist, schaffen wir mehr Rechts- und Planungssicherheit für Investoren und helfen der Umwelt, da die Ausgleichsmaßnahmen frühzeitig ihre Wirkung entfalten können.