Ehrenamt wurde entbürokratisiert und finanziell besser ausgestattet
Zur Landtagsdebatte „Ehrenamt weiter entwickeln, bürgerschaftliches Engagement stärken“ erklären Jens Kolze, innenpolitischer Sprecher der CDU-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt und Dietmar Krause, Mitglied der Arbeitsgruppe Inneres und Sport:
„Die Ehrenamtlichen erfüllen eine wichtige gesellschaftliche Funktion, sie sichern den sozialen Zusammenhalt und die Wärme unseres Gemeinwesens. Gerade die große Flutkatastrophe 2013 hat uns die Wichtigkeit ehrenamtlichen Wirkens deutlich gemacht. Unter den insgesamt über 110.000 eingesetzten Einsatzkräften waren rund 60.000 Ehrenamtliche. Wir sehen es als zentrale Aufgabe an, das Ehrenamt nicht nur mit wonnigen und warmen Worten, sondern mit Taten zu unterstützen. Auf Bundes- und auf Landesebene wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die Rahmenbedingungen für die ehrenamtlich Tätigen weiter zu verbessern.“
„Im Februar 2013 wurde im Bundestag das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes beschlossen. Das Gesetz hebt die sogenannte Übungsleiterpauschale im Einkommensteuerrecht von 2.100 auf 2.400 Euro jährlich an. Auch die Ehrenamtspauschale erhöht sich von 500 auf 720 Euro. In beiden Fällen unterliegen die Einnahmen weder der Steuer noch der Sozialversicherungspflicht, was einen Abbau bürokratischer Hemmnisse darstellt. Zu den weiteren Verbesserungen gehören eine höhere Steuerfreigrenze für Gewinne aus sportlichen Veranstaltungen und Änderungen bei Haftungsregeln für Ehrenamtliche“, so Kolze.
„Auch auf landespolitischer Ebene wurde in dieser Wahlperiode viel zur Stärkung des Ehrenamtes und zum Abbau von bürokratischen Hindernissen getan. Beispielhaft genannt sind hierbei die Förderung des Ehrenamtes im Katastrophenschutz durch das neue Rettungsdienstgesetz sowie die Entlastung des Ehrenamtes und die Entbürokratisierung von Verwaltungsabläufen im neuen Sportfördergesetz.
Im Mai 2014 hat der Landtag das von Minister Stahlknecht eingebrachte Kommunalrechtsreformgesetz beschlossen. Neben der besseren Verständlichkeit und Anwendbarkeit des Regelwerkes für die vielen ehrenamtlich Tätigen, haben wir für die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung, die ehrenamtlich tätigen Bürgermeister, Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher die Rahmenbedingungen ihrer ehrenamtlichen Mitwirkung attraktiver ausgestaltet. Daher haben wir im Interesse der Rechtsklarheit bestimmt, dass eine Haftung ehrenamtlich tätiger Mandatsträger nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln in Betracht kommen kann und sie sich an der Höhe der Aufwandsentschädigung orientiert“, erläutert Krause.