Beschränkungen im Aufenthaltsrecht für Asylbewerberinnen und
Zur Debatte um die Ausweitung der Residenzpflicht erklären Jens Kolze, innenpolitischer Sprecher der CDU-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt, und Dietmar Krause, Mitglied der Arbeitsgruppe Inneres und Sport:
„Für die Residenzpflicht, also dass das Aufenthaltsrecht für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete nur beschränkt ausgeübt werden darf, gibt es gute ordnungspoltische, arbeitsmarktpolitische und sicherheitspolitische Gründe. Die Intention der Residenzpflicht ist die schnelle Erreichbarkeit im Asylverfahren, die gerechte Aufteilung über das Land und die bessere öffentliche Verteilung von Lasten. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass die gesetzlich angeordnete und vorgesehene räumliche Beschränkung gegen keine Grundrechte verstößt.“
Dazu Kolze weiter: „Im Koalitionsvertrag von CDU und SPD auf Bundesebene hat man sich darauf verständigt, dass die Residenzpflicht für Asylbewerber und Geduldete auf das jeweilige Land ausgeweitet werden soll. Diese Lockerung ist in Sachsen-Anhalt bereits seit Langem Praxis. Auch die langjährige Forderung, dass Aufenthalte außerhalb des Bundeslandes unbürokratisch möglich sein sollen, wird im Koalitionsvertrag aufgegriffen und durch eine bundesgesetzliche Regelung umgesetzt werden. Wir tun gut daran, die Beratungen auf Bundesebene hierzu abzuwarten. Es ist sicher nicht der richtige Weg, diese landesrechtlich durch eine Verordnung zur grundsätzlichen Erlaubnis zum Verlassen des Bundeslandes vorwegzugreifen.“
„Die Große Koalition im Bund will darüber hinaus noch ein weitergehendes Problem angehen. Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts muss bei Straftäterinnen und Straftätern sowie Personen angeordnet werden können, bei denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt geworden sind oder bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret bevorstehen. Insbesondere bei vollziehbar Ausreisepflichtigen liegt die Notwendigkeit einer räumlichen Beschränkung auf der Hand, denn die zuständige Ausländerbehörde muss in der Lage sein, die Ausreisepflicht zu überwachen und durchzusetzen“, so Krause abschließend.