Kurze/Thomas: Realitäten des Handwerks vor Ort berücksichtigen
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr erklären die CDU-Abgeordneten Markus Kurze, Vorsitzender der Arbeitsgruppe für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien, und Ulrich Thomas, Vorsitzender der Arbeitsgruppe für Wissenschaft und Wirtschaft:
„Ob man eine gerade noch für zulässig gehaltene Zahlungsfrist für Handwerksleistungen wirklich einheitlich in Europa regeln muss, darüber kann man sicher streiten. Klar ist aber, dass jede neue Rechtsvorschrift auch konkrete Verbesserungen mit sich bringen muss! Deswegen dürfen die jetzt in Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie diskutierten Fristen von 60 beziehungsweise 30 Tagen aus unserer Sicht auch nur die absoluten Höchstgrenzen sein. Denn in Deutschland gilt der Grundsatz, dass Rechnungen sofort zu bezahlen sind. Hiervon sollte nach unserer festen Überzeugung auch zukünftig allenfalls im Ausnahmefall abgewichen werden können“, so Kurze.
„Über 99 Prozent der Unternehmen in Sachsen-Anhalt sind kleine und mittelständische Betriebe. Die Sicherung insbesondere der Arbeitsplätze im Handwerk hängt maßgeblich von der Zahlungsmoral ihrer Auftraggeber ab. Schon ein Zahlungsverzug von wenigen Tagen kann existenzielle Folgen für die Unternehmen haben. Auch aus diesem Grund ist es schon bemerkenswert, dass bei öffentlicher Auftragsvergabe nahezu jeder dritte Handwerksbetrieb in Deutschland länger als 30 Tage auf sein Geld warten muss. Hier müssen zulässige Höchstgrenzen eingezogen werden! Diese dürfen das Prinzip der unverzüglichen Zahlung aber allenfalls ergänzen, auf keinen Fall ersetzen“, so Thomas.
Hintergrund:
Bis zum 16. März 2013 sind wesentliche Maßgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1) in deutsches Recht umzusetzen. Nach einer bereits erfolgten Anpassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen/Regelungen für den Bauvertrag (VOB/B) werden derzeit noch notwendige Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches erörtert. Ziel der Richtlinie ist die Einführung eines Anspruchs auf Pauschalzahlungen im Falle des Zahlungsverzugs sowie die klare Vorgabe von Höchstgrenzen beim Zahlungsverzug.