Notizen zum neuen Wassergesetz
Tagesordnungspunkt 9 in der Landtagssitzung am 22. Februar 2013.
1. Es wird keinen generellen Anschlusszwang geben!
2. Es herrscht ein Bestandsschutz für bestehende Anlagen, wenn die Ableitung des Niederschlagswassers ordnungsgemäß funktioniert. Dies muss der Bürger nicht noch extra nachweisen.
3. Nur dann, wenn eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht schadlos möglich ist, soll ein Anschluss verlangt werden können. Dafür genügen allein wirtschaftliche Gründe nicht aus, sondern es muss wasserwirtschaftlich ein Erfordernis vorhanden sein (Versickerungsfähigkeit, Grundwasserstand usw.).
4. Ziel ist eine generelle Verwaltungsvereinfachung: durch die Niederschlagwasserbeseitigungskonzepte soll mehr Transparenz herrschen, in welchen Gebieten ortsnah versickert werden kann und in welchen ein Anschluss an das Kanalnetz erfolgen soll. Dafür müssen die Gemeinde bzw. der Verband untersuchen, wo die ortsnahe Versickerung oder Beseitigung möglich ist.
5. Mit den von uns eingebrachten Änderungen reagieren wir auf die Sorgen der Bürger.
6. Wir reagieren auch darauf, gegen das Problem vorzugehen, dass 20 Prozent der Landesfläche vernässungsgefährdet sind. 11 Prozent der Betroffenen haben in Fragebögen angegeben, dass Versickerungsprobleme die Ursache für Vernässungserscheinungen sind.
Die oben genannten Änderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfes waren seit längerem in der Diskussion und Anfragenden auch bekannt. Dies wurde in der öffentlichen Darstellung bisher jedoch nicht berücksichtigt.
Wir übernehmen keine Verantwortung für die mediale Darstellung der Thematik. Mit Bedauern mussten wir jedoch feststellen, dass die Berichterstattung im Vorfeld dazu größtenteils nicht vollständig gewesen ist.