Markus Kurze: Die großen Ziele des Gesetzes stimmen
Zur Beschlussempfehlung der Neuregelung des Rettungswesens erklärt Markus Kurze, stellvertretender Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion von Sachsen-Anhalt, im Rahmen des heutigen Ausschusses für Inneres und Sport:
„Auf folgende Eckpunkte haben sich die Koalitionsfraktionen geeinigt:
1. Sicherung der Wasser und Bergrettung: Die Wasser- und Bergrettung werden Bestandteile des Rettungsdienstes, soweit Aufgaben der Notfallrettung wahrgenommen werden. Nach Verständigung der Kostenträger mit dem Innenministerium besteht Bereitschaft, dass für den Ersatz der sächlichen Aufwendungen für die Wasser- oder Bergrettung Vereinbarungen geschlossen werden. Dieser Punkt war von den ehrenamtlich Tätigen angemahnt worden.
2. Engere Verzahnung zwischen Rettungsdienst und Katastrophenschutz: In Zukunft wird der Katastrophenschutz als Teil des Rettungsdienstes definiert. Damit sollen nur noch Bewerber für Rettungsdienstleistungen in Frage kommen, die ihre Fähigkeit zur zuverlässigen Mitwirkung im Katastrophenschutz nachweisen können. Das gewährleistet die notwendige Verzahnung zwischen Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Zudem sehen die Eignungskriterien für die Leistungserbringer bestimmte, notwendige Fähigkeiten zur Mitwirkung im Katastrophenfall vor.
3. Übertragung der Rettungsdienste an geeignete Leistungserbringer: Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen sich als zuständige Aufgabenträger geeigneter Leistungserbringer (zum Beispiel DRK, ASB oder JUH) bedienen und ihnen durch Verwaltungsakt Genehmigungen als Konzession erteilen. In Ausnahmefällen (zum Beispiel Insolvenz eines Leistungserbringers) sollen die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte diese Leistungen auch selbst erbringen dürfen. Dort, wo die kreisfreien Städte kommunale Berufsfeuerwehren vorhalten, dürfen sie auch weiterhin deren Strukturen für die Aufgabenerledigung nutzen.
Die vorliegenden Änderungen bringen ein modernes Rettungsdienstgesetz auf den Weg und sowohl die Aufgabenträger als auch die Leistungserbringer bekommen einen rechtssicheren Rahmen, in dem sie ihre verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben können. Schließlich ist der Rettungsdienst als unmittelbarer Helfer in Gefahren- und Notsituationen ein unverzichtbarer Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge.
Um die Situation der Notarztbereitstellung verbessern zu können, bekommen die Krankenhäuser nun die Möglichkeit, nicht nur die Einsatz-Zeiten, sondern auch die tatsächliche Bereitschaftszeit des Notarztes und die damit entstehenden Kosten geltend machen zu können.
Es freut mich besonders, dass als Eignungskriterium im Rahmen der Auswahl von Leistungserbringern auch die Frage der Gewährung einer tarifgerechten Vergütung für die im Rettungsdienst Tätigen berücksichtigt und die Hilfsfrist von 12 Minuten in unserem Heimatland beibehalten werden. Schon heute wird die Hilfsfrist, in der der Rettungswagen mit Notarzt beim Erkrankten oder Verunfallten sein muss, zu 95 Prozent vorbildlich realisiert.“