Kolze/Kurze: Rechtssicherer Rahmen für Aufgabenträger und Leistungserbringer
Zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rettungswesens äußern sich Jens Kolze, innenpolitischer Sprecher, und Markus Kurze, stellvertretender Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion von Sachsen-Anhalt:
„Die Novellierung des Rettungsdienstgesetzes hat zwei große Zielrichtungen:
Die Sicherstellung der derzeit qualitativ hochwertigen rettungsdienstlichen Versorgung und die Schaffung von Rechtssicherheit für alle am Rettungsdienst Beteiligten. Schließlich ist der Rettungsdienst als unmittelbarer Helfer in Gefahren- und Notsituationen ein unverzichtbarer Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge.
Folgende Aspekte zeigen uns, dass wir mit dem neuen Rettungsdienstgesetz in konsequenter Umsetzung der Koalitionsvereinbarung für die Aufgabenträger und die Leistungserbringer einen rechtssicheren Rahmen bieten, in dem sie ihre verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben können.
– Enge Verzahnung zwischen Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Katastrophenschutz wird als Teil des Rettungsdienstgesetzes definiert).
– Notarztversorgung (stärkere Einbeziehung der Krankenhäuser und des ärztlichen Fachpersonals zur flächendeckenden und hochwertigen Notfallversorgung).
– Tarifgebundene Entlohnung (als Eignungskriterium im Rahmen der Auswahl von Leistungserbringern wird als Kriterium die Frage der Gewähr einer tarifgerechten Vergütung aufgenommen, es gilt der TVöD, soweit Landkreise, kreisfreie Städte oder Rettungsdienstzweckverbände den Rettungsdienst selbst durchführen).
– Leitstellen (Empfehlung an Landkreise und kreisfreie Städte, gemeinsame integrierte Rettungsleitstellen zu betreiben).
– Übertragung der Luftrettung (Erteilung von Dienstleistungskonzessionen im Luftrettungsdienst wird als klassische administrative Aufgabe unmittelbar im Landesverwaltungsamt angesiedelt).
– Ereignis mit einer Vielzahl von Erkrankten oder Verletzten (konkrete Regelungen über die Grundzüge der Bewältigung eines solchen Ereignisses).
– Rettungsmittel/Besetzung (Festlegung durch Gesetz, wie Rettungsfahrzeuge zu besetzen sind, zur landesweit einheitlichen und hohen Qualität).
Eine klare Festlegung zur Erteilung von Konzessionen, ausschließlich durch den Verwaltungsakt, findet statt. Durch das Gesetz wird deutlich gemacht, dass die Mitwirkung als Leistungserbringer im Rettungsdienst grundsätzlich der Genehmigung in Form einer Konzession bedarf. Die kreisfreien Städte erbringen traditionell einen Teil des Rettungsdienstes unter Nutzung ihrer Berufsfeuerwehren. Hierbei werden Synergie-Effekte bei den ohnehin kostenintensiv vorzuhaltenden Berufsfeuerwehren erreicht. Dies soll ohne Weiteres auch weiterhin gewährleistet werden.
Klar stellende Regelungen finden im Gesetz auch zur Wasser- und Bergrettung Eingang, für die Abgrenzung zwischen dem Rettungsdienst und der Hilfeleistung nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz. Die Träger des Rettungsdienstes erteilen getrennt vom bodengebundenen Rettungsdienst auf Antrag Genehmigungen an alle Geeigneten zur Durchführung von Aufgabendes Wasser- oder Bergrettungsdienstes. Unter Vermeidung existenzbedrohender Risiken für die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes können zwischen den wasser- und bergrettungsdienstlichen Leistungserbringern und den Sozialversicherungsträgern Vereinbarungen über die Vergütung geschlossen werden.
Es freut uns besonders, dass als Eignungskriterium im Rahmen der Auswahl von Leistungserbringern auch die Gewährung einer tarifvertraglichen Vergütung für die im Rettungsdienst Tätigen berücksichtigt und die Hilfsfrist von 12 Minuten in unserem Heimatland beibehalten werden. Schon heute wird die Hilfsfrist, in der der Rettungswagen mit Notarzt beim Erkrankten oder Verunfallten sein muss, zu 95 Prozent vorbildlich realisiert.“